Verteidigung

Häufig fühlen sich Betroffene zu Unrecht wegen einer angeblich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgt oder geht es darum, die Folgen eines festgestellten Verstoßes abzumildern, insbesondere, wenn ein Fahrverbot droht. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig der kompetenten anwaltlichen Hilfe.

Schon zu Beginn stellen sich entscheidende Fragen, die für die weitere Vorgehensweise von Bedeutung sind. Der Betroffene muss sich mit Ausnahme der Angaben zu seiner Person nicht zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf in der Sache selbst äußern. Regelmäßig empfiehlt sich dies auch nicht. Vielmehr ist zunächst Akteneinsicht durch einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt geboten, um mit diesem eine Verteidigungsstrategie festlegen zu können. Geht es beispielsweise um die grundsätzliche Überprüfung des Vorwurfs und seiner Feststellung als solches, so ist ein anderes Vorgehen geboten, als wenn es um das Absehen vom Fahrverbot, also „nur“ um Fragestellungen auf der Rechtsfolgenseite geht.

Ist es Ziel des Betroffenen, von der Verhängung des Fahrverbots abzusehen, wird der Verteidiger anders vorzugehen haben, als beispielsweise bei dem Ziel, eine Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister zu verhindern, da hier regelmäßig kein Spielraum besteht und ein Absehen nicht möglich ist. Hier ist also bereits in jedem Fall früher anzusetzen und das Ziel der Verteidigung darauf zu richten, ob der vorgeworfene Verstoß überhaupt zutrifft und / oder nachweisbar ist.

Für den Betroffenen empfiehlt sich daher die Einschaltung eines Verteidigers zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also jedenfalls mit Zugang des Anhörungsbogens, damit der Verteidiger von Anfang an die notwendigen Schritte veranlassen kann. Dringende Hilfe ist geboten, wenn dem Betroffenen bereits ein Bußgeldbescheid zugestellt worden ist. Gegen diesen kann nur binnen einer Frist von 2 Wochen seit Zustellung Einspruch eingelegt werden, so dass eine unverzügliche Reaktion geboten ist!

Vor einer Einlassung zur Sache nehmen wir regelmäßig zuerst für den Betroffenen Akteneinsicht in die amtlichen Ermittlungsakten, um die korrekte Feststellung des Verstoßes zu überprüfen oder Verfahrensfehler oder Verfolgungshindernisse, wie z.B. eine eingetretene Verjährung aufzudecken. Erst dann entscheiden wir mit dem Mandanten, ob eine Einlassung zur Sache sinnvoll ist oder wie das Ziel der Verteidigung bestmöglich erreicht werden kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist möglicherweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der korrekten Durchführung der Messung sinnvoll oder gar erforderlich. Verfügt der Betroffene über eine Rechtsschutzversicherung, so hat diese im Rahmen ihrer Eintrittspflicht (vorbehaltlich einer ggf. vereinbarten Selbstbeteiligung) die anfallenden Kosten zu übernehmen. Sodann kann mit entsprechend fundierten Argumenten den Feststellungen der Behörde entgegengetreten werden.

Ist das Ziel der Verteidigung darauf gerichtet, von der Verhängung des Fahrverbots abzusehen, sollten die hierfür sprechenden Gründe mit uns erörtert werden. Wir nehmen sodann schon frühzeitig Kontakt zur Bußgeldstelle auf und erörtern die Möglichkeit einer Umwandlung des Fahrverbotes in eine erhöhte Geldbuße. Häufig gelingt es bereits in diesem Stadium, die Bußgeldstelle zu einer Rücknahme der Entscheidung und Abänderung des Bußgeldbescheids zu bewegen.

Andernfalls erfolgt der Übergang in das gerichtliche Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht. Die Akten werden über die Staatsanwaltschaft an das Gericht abgegeben, vor dem es zu einer Hauptverhandlung kommt. Der Betroffene hat hierbei Gelegenheit, sich zu dem erhobenen Vorwurf zu äußern und kann mit Hilfe seines Verteidigers die Berechtigung des Vorwurfs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen lassen. Erforderlichenfalls wird das Gericht eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachenfragen bspw. zur Fahrereigenschaft des Betroffenen oder über die ordnungsgemäße Anwendung der Messverfahren durchführen, bevor es entscheidet.

Die Entscheidung des Gerichts selbst ist ggf. durch das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht zu überprüfen.