Personenschaden

Ist der Geschädigte bei einem Unfall verletzt worden, so steht ihm neben dem Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Heilbehandlung ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu. Im Fall einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit erhält der Geschädigte einen Ausgleich für den erlittenen Verdienstausfall.

Zum Nachweis sind entsprechende ärztliche Atteste sowie Belege über verauslagte Kosten bspw. in der Apotheke oder über Zuzahlungen im Rahmen der Behandlung erforderlich. Bewahren Sie alle Belege gut auf und reichen Sie uns diese zur Abwicklung herein. Für die ärztliche Auskunftserteilung an uns finden Sie unter Fragebogen eine Schweigepflichtentbindungserklärung, die Sie ausdrucken und ausgefüllt an uns schicken oder direkt Ihrem Arzt übergeben können. Nur wenn Ihre Schweigepflichtentbindungserklärung dem Arzt vorliegt, darf dieser uns gegenüber die zur Anspruchsgeltendmachung notwendigen Auskünfte über Ihre Verletzungen und die Behandlung erteilen. Anfallende Attestkosten muss ebenfalls im Rahmen der bestehenden Haftung der Unfallgegner zahlen.

Bei schwereren oder länger anhaltenden Beeinträchtigungen kommen darüber hinaus Ersatzleistungen für vermehrte Aufwendungen in Form von notwendigen Pflegekräften oder der Inanspruchnahme von Hilfsleistungen durch Dritte in Betracht.

Im schlimmsten Fall stehen den Hinterbliebenen eines Unfallopfers entsprechende Ersatzleistungen, insbesondere für entgangene Unterhaltsleistungen zu.